SG Säge Standarte 

 

 

Schützengesellschaft

Säge – Herisau

 

 

 

 

STATUTEN


STATUTEN

der

Schützengesellschaft  Säge-Herisau

 

 

Inhaltsverzeichnis                                                                         

 

I.             Name, Sitz und Zweck

II.            Mitgliedschaft

III.           Organisation

IV.           Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

V.            Finanzielles

VI.           Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

 

Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt, in allen Fällen ist die weibliche Form gleichbedeutend zu verstehen.

 

 

               I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1      Die Schützengesellschaft Säge-Herisau, gegründet im Jahre 1849 mit Sitz in Herisau ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit ihrer Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Sie führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert die Gesellschaft das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische Gesinnung.

             Die Gesellschaft gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Appenzell Ausserrhoder Kantonalschützenverein an. Sie ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

 

               II. Mitgliedschaft

 

Art. 2      Die Gesellschaft besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite,

               Senioren, Veteranen, Seniorenveteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.

               Sie führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog

               der Vereins- und Verbandsadministration (VVA) des Schweizer Schiesssportverbandes.

               Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied der Gesellschaft werden.

               Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg. Nr. 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen an Bundesübungen, Schiessanlässen und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen  und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst.)

Art. 3      Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.

               Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Hauptversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 4      Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen,

               welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung

               zum Schiessen derselben zugelassen.

               Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die die Gesellschaft kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schiessen zuzulassen.

               Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.

               Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

               Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Mitglied.

Art. 5      Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Organe und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 6      1    Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen der Gesellschaft

               zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereins-Organe und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

               2    Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens

                     drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung,

                     unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

               3    Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen

                     gültigen Stimmen entscheidet.


Art. 7     Der Austritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

               Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vermögen der Gesellschaft als auch auf jegliche Auszahlung der Gesellschaft.

Art. 8      Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen.

               Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9      Aktiv- und Ehrenmitglieder können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie können an Versammlungen teilnehmen und haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Sie sind beitragsfrei.

Art. 10    Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

               a.   Mitglieder die während 25 Jahren der Gesellschaft angehörten und während dieserZeit mindestens 5 Jahre im Vorstand tätig waren.

               b.   Mitglieder die während mindestens 30 Jahren als Mitglied angehörten.

               c.   für ausserordentliche Verdienste um die Gesellschaft kann diese Ehre auch früher zuerkannt werden.

               Gute Schiessleistungen fallen nicht unter diese Begünstigung.

               Bei Ihrer Ernennung erhalten sie eine entsprechende Auszeichnung.

 

 

               III. Organisation

 

Art. 11    Die Organe der Gesellschaft sind:

               a.   Hauptversammlung

               b.   Vorstand

               c.   Rechnungsrevisoren

 

Art. 12    Die ordentliche Hauptversammlung finden jeweils im Monat November statt und erledigt folgende Geschäfte:

               1.   Appell

               2.   Wahl der Stimmenzähler

               3.   Mutationen

               4.   Protokoll der letzten Hauptversammlung

               5.   Jahresberichte des Präsidenten

               6.   Rechnungsablage des Kassiers

               7.   Bericht der Revisoren

               8.   Wahlen Vorstandes. Aus dessen Mitte den Präsidenten, Kassier und den 1.Schützenmeister.

               Wahl der Revisoren(3), des Reisekassiers, des Fähnrichs und dessen       Stellvertreter, sowie des Schützenwirtes.

               9.   Ehrungen 

            10. Festlegung der Jahresbeiträge

            11. Jahresbericht des Jungschützenleiters

            12. Statutenrevision

            13. Wünsche und Anträge

            14. Schlussappell und Einzug

 

Art. 13    Versammlungen können einberufen werden:

               a.   durch den Vorstand

               b.   auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder.

               Einem Begehren der Mitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.

 

Art. 14    1    Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern

               durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

               2    Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitglieder-versammlung behandelt werden.

               3    Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen

                     wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

                     Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 15    Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.

Art. 16    Die 3 Revisoren, der Fähnrich und sein Stellvertreter werden auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

 

 

               IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

 

Art. 17    Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeistern, Jungschützenleiter und Chef auswärtige Schiessen.

               Mehrfachfunktionen sind möglich.

Art. 18    1    Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die

                     Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Versammlungen

                     vorbehalten sind, insbesondere:

                     - Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

                     - Aufstellen des Schiessprogramms

                     - Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Anlässe

                     - Vermögensverwaltung

                     - Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung

                     - Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung

                     - Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken

                     - Durchführung der Versammlungsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

             - Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenz- summe, welche jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt wird.


 

               2    Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen, er leitet die

                     Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über

                     die Gesellschaft und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Hauptversammlung

                     einen Jahresbericht.

                     Er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche

                     Unterschrift der Gesellschaft.

               3    Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des Präsidenten.

               4    Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.

               5    Der Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor.

               Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen (vgl. Artikel 18 Absatz 2).

               6    Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden.

                     Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.

               Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht haben. Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.

               7    Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich.

               Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

               8    Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

               9    Der Anlagewart besorgt die Betriebsbereitschaft der Anlagen und führt Reparaturen aus.

               10  Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art. 19    Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist der Gesellschaft gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 20    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

               Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 21    Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung und die Führung der Gesellschaft zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 22    Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorgans, sowie die Lizenzierung der Gesellschaftsmitglieder.

 

 

            V. Finanzielles

 

Art. 23    Das Vereinsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

Art. 24    Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Kasse an die Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Versammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 25    Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschliesslich deren Vermögen.

 

 

 

               VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

Art. 26    Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen

               Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 27    Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.

               Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung.

Art. 28    Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen,

               - auf Antrag des Vorstandes oder

               - auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.

               Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 29    Bei Auflösung der Gesellschaft werden Archive, Vermögen und weiteres Eigentum dem Kantonalschützenverein Appenzell Ausserrhoden zur Verwaltung für

               die Dauer von zehn Jahren übergeben.

               Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem

               Archive und das Vermögen zu übergeben. Sofern in diesen 10 Jahren keine neue Schützengesellschaft gegründet wird, wird das Vermögen einer von der letzten DV bestimmten Institution überwiesen.

Art. 30    Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1985.


 

 

Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom  20.11.2009

angenommen worden.

Die Statuten treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein

und die kantonale Militärverwaltung in Kraft.

 

Herisau, den  13.5.2009

 

Für die Schützengesellschaft Säge-Herisau

Der Präsident:                                    Der Kassier:

 

 

 

Genehmigung Kantonalschützenverein Appenzell Ausserrhoden.

 

Der Präsident:                                                                       Ort / Datum:

 

 

Genehmigt Kreiskommando des Kantons: Appenzell Ausserrhoden:

 

Der Sekretär:                                                 Ort / Datum: