Schützengesellschaft
Säge – Herisau
STATUTEN
STATUTEN
der
Schützengesellschaft Säge-Herisau
Inhaltsverzeichnis
I. Name, Sitz und Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der
Revisoren
V. Finanzielles
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die
männliche Form benutzt, in allen Fällen ist die weibliche Form gleichbedeutend
zu verstehen.
I. Name, Sitz und
Zweck
Art. 1 Die Schützengesellschaft Säge-Herisau, gegründet im Jahre 1849 mit Sitz in
Herisau ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches. Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit ihrer Mitglieder im
Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Sie führt die
Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert die
Gesellschaft das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die
Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische Gesinnung.
Die Gesellschaft gehört
mit allen seinen Mitgliedern dem Appenzell Ausserrhoder Kantonalschützenverein an. Sie ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer
Schützenvereine (USS).
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Die Gesellschaft besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren,
Elite,
Senioren, Veteranen,
Seniorenveteranen), Ehren-, Frei- und
Passivmitgliedern.
Sie führt ein Verzeichnis der
lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog
der Vereins- und
Verbandsadministration (VVA) des Schweizer Schiesssportverbandes.
Alle in bürgerlichen Ehren
stehenden Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr
erreichen, können Mitglied der Gesellschaft werden.
Ausländer können unter
Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg. Nr.
2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen
an Bundesübungen, Schiessanlässen und Trainings des SSV) als Mitglieder
aufgenommen und zu Schiessanlässen
zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der
kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das
Schiesswesen ausser Dienst.)
Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand
erfolgen.
Dieser entscheidet über Aufnahme
oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Hauptversammlung bleibt
vorbehalten.
Art. 4 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen,
welche nur die Bundesübungen
absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung
zum Schiessen derselben
zugelassen.
Schützen, welche nur die
Bundesübungen schiessen wollen und für die die Gesellschaft kein Anrecht auf
Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schiessen zuzulassen.
Es kann für die Absolvierung der
Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
Von Nichtmitgliedern, deren
freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen
beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen
dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Wer nur einen Unkostenbeitrag
entrichtet, gilt nicht als Mitglied.
Art. 5 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Organe und
der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied
der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 6 1 Mitglieder, die dem Interesse oder
dem Ansehen der Gesellschaft
zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereins-Organe
und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung
ausgeschlossen werden.
2 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss
mindestens
drei Wochen vor der
Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung,
unter Angabe dieses
Traktandums, zugestellt werden.
3 Das
Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen
gültigen Stimmen
entscheidet.
Art. 7 Der Austritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung
der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung
durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss
erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vermögen der Gesellschaft als auch auf
jegliche Auszahlung der Gesellschaft.
Art. 8 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den
Versammlungen teilzunehmen.
Sie haben dort Antrags-, Stimm-
und Wahlrecht.
Art.
9 Aktiv- und Ehrenmitglieder können zu Freimitgliedern
ernannt werden. Sie können an Versammlungen teilnehmen und haben dort Antrags-,
Stimm- und Wahlrecht. Sie sind beitragsfrei.
Art.
10 Zu Ehrenmitgliedern können von der
Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a. Mitglieder die während 25 Jahren der Gesellschaft angehörten und während
dieserZeit mindestens 5 Jahre im Vorstand tätig waren.
b. Mitglieder die während mindestens 30 Jahren als Mitglied
angehörten.
c. für ausserordentliche Verdienste um die Gesellschaft kann diese
Ehre auch früher zuerkannt werden.
Gute Schiessleistungen fallen
nicht unter diese Begünstigung.
Bei Ihrer Ernennung erhalten sie
eine entsprechende Auszeichnung.
III. Organisation
Art. 11 Die Organe der Gesellschaft sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsrevisoren
Art. 12 Die ordentliche Hauptversammlung finden jeweils im Monat November statt und
erledigt folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Mutationen
4. Protokoll der letzten Hauptversammlung
5. Jahresberichte des Präsidenten
6. Rechnungsablage des Kassiers
7. Bericht der Revisoren
8. Wahlen Vorstandes. Aus dessen Mitte den Präsidenten, Kassier und
den 1.Schützenmeister.
Wahl der Revisoren(3), des Reisekassiers,
des Fähnrichs und dessen Stellvertreter,
sowie des Schützenwirtes.
9. Ehrungen
10. Festlegung der Jahresbeiträge
11. Jahresbericht des
Jungschützenleiters
12. Statutenrevision
13. Wünsche
und Anträge
14. Schlussappell
und Einzug
Art. 13 Versammlungen können einberufen werden:
a. durch den Vorstand
b. auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Einem Begehren der Mitglieder
muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.
Art. 14 1 Jede Versammlung ist
beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern
durch schriftliche Einladung
mindestens eine Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben
wurde.
2 Nicht
traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitglieder-versammlung behandelt
werden.
3 Die
Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen
wird)
durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Der
Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 15 Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahren gewählt und besteht aus
mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
Art. 16 Die 3 Revisoren, der Fähnrich und sein Stellvertreter werden auf eine
Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
IV.
Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 17 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier,
Aktuar, Schützenmeistern, Jungschützenleiter und Chef auswärtige Schiessen.
Mehrfachfunktionen sind möglich.
Art. 18 1 Der Vorstand trägt die volle
Verantwortung für den Schiessbetrieb und die
Berichterstattung.
Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Versammlungen
vorbehalten
sind, insbesondere:
-
Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
-
Aufstellen des Schiessprogramms
-
Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Anlässe
-
Vermögensverwaltung
-
Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung
-
Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung
-
Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
-
Durchführung der Versammlungsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
-
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenz- summe, welche
jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt wird.
2 Der
Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen, er leitet die
Versammlungen
und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über
die
Gesellschaft und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Hauptversammlung
einen
Jahresbericht.
Er
führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die
rechtsverbindliche
Unterschrift
der Gesellschaft.
3 Der
Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in
seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des
Präsidenten.
4 Der
Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den
Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der
Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen
Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.
5 Der
Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft und ist verantwortlich für die
Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Hauptversammlung
die Jahresrechnung und das Budget vor.
Gelder, die er nicht zur
Regulierung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt, hat er zinstragend
anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen (vgl.
Artikel 18 Absatz 2).
6 Den
Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden.
Für die Ausbildung gelten
die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.
Sie können als Hilfsleiter für
die Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse
besucht haben. Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den
Schiessbetrieb übertragen.
7 Der
Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich.
Er
organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes.
Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
8 Der
Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die
Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des
Verpackungsmaterials.
9 Der
Anlagewart besorgt die Betriebsbereitschaft der Anlagen und führt Reparaturen
aus.
10 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art. 19 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist der Gesellschaft gegenüber für seine
Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 20 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorsitzende stimmt mit und
trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 21 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die
Rechnung und die Führung der Gesellschaft zu prüfen und darüber zuhanden der
ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu
stellen.
Art. 22 Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des
Verbandsorgans, sowie die Lizenzierung der Gesellschaftsmitglieder.
V.
Finanzielles
Art. 23 Das Vereinsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
Art. 24 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Kasse an die Mitglieder, die an
grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Versammlung auf
Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 25 Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschliesslich deren Vermögen.
VI. Allgemeines
und Schlussbestimmungen
Art. 26 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen
Vorschriften bekannt zu geben.
Art. 27 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren
von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.
Die Beschlussfassung erfolgt an
einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung.
Art. 28 Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen,
- auf Antrag des Vorstandes oder
- auf Begehren eines Fünftels der
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch
Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 29 Bei Auflösung der Gesellschaft werden Archive, Vermögen und weiteres
Eigentum dem Kantonalschützenverein Appenzell Ausserrhoden zur Verwaltung für
die Dauer von zehn Jahren
übergeben.
Falls sich in dieser Zeit ein
neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem
Archive und das Vermögen zu übergeben.
Sofern in diesen 10 Jahren keine neue Schützengesellschaft gegründet wird, wird
das Vermögen einer von der letzten DV bestimmten Institution überwiesen.
Art. 30 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1985.
Vorstehende
Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 20.11.2009
angenommen
worden.
Die Statuten
treten nach Genehmigung durch den Kantonalschützenverein
und die kantonale
Militärverwaltung in Kraft.
Herisau, den 13.5.2009
Für die
Schützengesellschaft Säge-Herisau
Der Präsident: Der Kassier:
Genehmigung
Kantonalschützenverein Appenzell Ausserrhoden.
Der Präsident: Ort
/ Datum:
Genehmigt
Kreiskommando des Kantons: Appenzell Ausserrhoden:
Der Sekretär: Ort
/ Datum:
